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ALLGEMEINE HINWEISE ZUR ANSPRUCHSBERECHTIGUNG AUF ÜBERNAHME DER BEFÖRDE- RUNGSKOSTEN
Die Kreisverkehrsgesellschaft Main-Kinzig mbH ist der Schulwegkostenträger für den Main-Kinzig-Kreis. Eine der Aufgaben im Geschäftsbereich Schülerbeförderung ist daher die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten nach Maßgabe des § 161 Hessisches Schulgesetz.
Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten haben Schüle- rinnen und Schüler:
➜ der Grundstufe (Primarstufe, Klasse 1– 4 /
Bei der Prüfung der Anspruchs- berechtigung können nicht berück- sichtigt werden:
➜ der Besuch einer Förderstufe, die Förder-
stufe ist keine eigene Schulform
➜ besonders pädagogische, weltanschau- liche und religiöse Ausprägungen, ein koedukativer oder nicht koedukativer Unterricht, über die of zielle Stunden- tafel hinausgehende Angebote, der Sta- tus als Ganztagsschule, die Wahl der 1. Fremdsprache sowie die Hochbegabung.
Das Hessische Schulgesetz begrenzt die Pflichten des Schulträgers darauf, die Kosten zum Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges zu übernehmen.
Schülerinnen und Schüler der Oberstufe (Sekundarstufe II) haben keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten.
Besucht ein Kind nicht die nächstgelegene und zuständige Schule, werden die Fahrt- kosten nicht oder nur anteilig erstattet.
Voraussetzung in allen vorweg genannten Fällen ist, dass öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.
Kosten, welche durch die Beförderung im privaten PKW entstehen, werden nur unter bestimmten Bedingungen erstattet.
Vorklasse), wenn der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und der nächstgele- genen und zuständigen Schule mehr als 2 km beträgt.
➜ der Mittelstufe (Sekundarstufe I, Klasse 5–10), wenn der kürzeste Fußweg zwi- schen Wohnung und der nächstgelegenen und zuständigen Schule des gewählten Bildungsganges mehr als 3 km beträgt.
➜ der Grundstufe der Berufsschule (1. Aus- bildungsjahr).
➜ im ersten Jahr der besonderen Bildungs- gänge an einer Berufsschule.
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