Voraussetzungen für eine Fahrtkostenerstattung gem. § 161 HSchG
- Die einfache Wegstrecke zwischen Wohn- und Praktikumsort beträgt mehr als 3 km bzw. der Weg ist besonders gefährlich.
- Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurden Tarifermäßigungen
(Schülermonats-/wochenkarten bzw. Anschlussfahrkarten) in Anspruch genommen. - Die Erstattung der Kosten für private Verkehrsmittel erfolgt nur, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung nicht besteht oder zu den Arbeitszeiten des Praktikumsbetriebes nicht nutzbar ist.
- Die Erstattung von Fahrtkosten zum Betriebspraktikum außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist nicht möglich.
Max. Erstattungshöchstwert ist die Preisstufe 7 des RMV-Verkehrsverbundes!
Informationsblatt zum Betriebspraktikum [PDF; 350 kb]
Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten anlässlich des Betriebspraktikums [PDF; 420 kb]
Wir bitten Sie, rechtzeitig vor Beginn des Betriebspraktikums eine RMV-Kundenkarte zu beantragen. Mit dieser Kundenkarte erhalten Sie vergünstigte Wochenkarten im Azubi-Tarif, welche die Erstattungsgrundlage bilden.
Bestellschein Kundenkarte für Schüler und Auszubildende [PDF; 260 kb]