Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten
Das Sachgebiet Schülerbeförderung des Main-Kinzig-Kreises - ab dem 01.01.2008 organisatorisch der Kreisverkehrsgesellschaft Main-Kinzig mbH zugeordnet - übernimmt und erstattet die Schülerbeförderungskosten nach Maßgabe des Paragrafen 161 Hess. SchulG.
Schüler der Grundstufe (Kl. 1 - 4 und Eingangsstufe/Vorklasse) - Primarstufe
Ein Anspruch auf Fahrtkosten besteht, wenn die kürzeste Wegstrecke von der Wohnung der Schülerin/des Schülers zur Sonderschule und zuständigen Grundschule mehr als 2 km (einfache Entfernung) beträgt.
Schüler der Mittelstufe (Kl. 5 - 10) - Sekundarstufe I
Ein Anspruch auf Fahrtkosten besteht nur dann, wenn die kürzeste Wegstrecke von der Wohnung der Schülerin/des Schülers zur nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es ermöglicht den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe ohne Schulwechsel zu erreichen, mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Wichtig: Mit dem § 161 Hessisches Schulgesetz wird der sozialpolitische Zweck verfolgt, es jedem Kind zu ermöglichen, einen entsprechenden Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) ohne erhebliche Aufwendungen für den Schulweg zu erreichen. Besondere pädagogische, weltanschauliche und religiöse Ausprägungen, ein koedukativer (gemischt/beider geschlechtlicher Unterricht) oder nicht koedukativer Unterricht, über die Stundentafel hinausgehende Angebote, der Status als Ganztagsschule, die Wahl der 1. Fremdsprache sowie die Hochbegabung können bei der Schulwahl leider nicht berücksichtigt werden.
Schüler an Berufsschulen
Fahrtkostenerstattung ist möglich für: o die Grundstufe der Berufsschule (l. Ausbildungsjahr) o das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge an der Berufsschule oder einer Berufsfachschule, durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht erfüllt werden kann. Auch hier gilt: Ein Anspruch auf Erstattung besteht nur dann, wenn die kürzeste Wegstrecke von der Wohnung der Schülerin/des Schülers bis zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt und die Schule (nur Berufsschule nicht Berufsfachschule) sich in einem anderen Ort, als dem Wohn- oder Arbeitsort befindet.